Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Wilken Plastics Energy GmbH
für die Annahme von Kunststoffen
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden das Geschäft mit ihm vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 BGB.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2
Angebot, Angebotsunterlagen, Einschaltung Dritter
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. An Proben, Mustern, Abbildungen, Fotografien, Rechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3. Proben, Muster, Abbildungen und Fotografien, die wir dem Kunden übergeben, stellen Anschauungsstücke für die annähernden Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Proben, Abbildungen, Fotografien und Mustern durch uns keine – wie auch immer geartete – Garantie entsprechender Eigenschaften durch uns.
4. Wir sind berechtigt, Dritte zur Erfüllung der von uns vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.
§ 3
Preis, Zahlungsbedingungen
1. Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Anlieferungsgutes pro Tonne.
2. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf der auf unserem Betriebsgelände befindlichen amtlich geprüften Fahrzeugwaage. Beabsichtigt der Kunde, eine durch uns vorgenommene Gewichtsermittlung zu beanstanden, so hat er dies vor der Entladung des Anlieferungsgutes zu tun. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3. Soweit Gegenansprüche des Kunden, z. B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, sind wir berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Kunde hat auf Anforderung unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
4. Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4
Anlieferung
1. Angenommen wird von uns nur sauberes, recyclingfähiges Material.
2. Das Anlieferungsgut darf, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist, einen Fremdstoffanteil von 5 % nicht überschreiten.
3. Das Anlieferungsgut ist vom Kunden, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist, lufttrocken anzuliefern. Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit – bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 °C – 10 % nicht übersteigt.
4. Die Anlieferung hat, sofern anderes nicht schriftlich vereinbart ist, durch den Kunden in der im Vertrag mit uns vereinbarten Art und Weise an uns „frei Haus“ zu erfolgen.
5. Der Kunde steht dafür ein, dass das Anlieferungsgut seiner Deklaration und der im Vertrag mit uns vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
6. Bei uns vom Kunden übergebenen Proben, Mustern, Abbildungen oder Fotografien gelten deren Eigenschaften einschließlich ihrer Zusammensetzung als vom Kunden garantiert.
7. Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch danach Kontrollen und Beprobungen des Anlieferungsgutes vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
8. Wenn das Anlieferungsgut nicht die vom Kunden deklarierte oder die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, oder die Anlieferung nicht in der vertraglich vereinbarten Art und Weise erfolgt, sind wir berechtigt, das Anlieferungsgut an den Kunden auf dessen Kosten zurückzuschaffen oder es auf Kosten des Kunden einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Wir werden den Kunden – soweit möglich und zumutbar – vor Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. § 8 bleibt unberührt. Die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen durch uns erfolgt ausschließlich in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Rechtsansprüche des Kunden oder Dritter werden hierdurch nicht begründet.
9. Wenn das Anlieferungsgut nicht die vom Kunden deklarierte oder die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder die Anlieferung nicht in der vertraglich vereinbarten Art und Weise erfolgt, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die weitere Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses Personenschäden oder wesentliche Schäden an fremden oder unseren Sachen oder Vermögenswerten zu besorgen sind. Im Fall des Rücktritts wird die Vergütung anteilig berechnet. § 8 bleibt unberührt.
10. Wenn nach dem Vertrag das Eigentum am Anlieferungsgut auf uns übergehen soll, erwerben wir frühestens dann das Eigentum, nachdem wir das Anlieferungsgut einer Prüfung unterzogen haben. Entspricht das Anlieferungsgut nicht der Deklaration des Kunden, oder weist es nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit auf, so ist ein Eigentumsübergang auf uns ausgeschlossen.
§ 5
Leistungshindernisse
Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher nicht in den Machtbereich der Vertragsparteien fallender Umstände bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit. Die genannten Umstände entheben die Vertragsparteien für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Besteht ein Hindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6
Haftung des Kunden, Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden, Produkthaftung,
Freistellung
1. Der Kunde haftet für alle – auch mittelbaren – Schäden, die uns oder Dritten dadurch entstehen, dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere dafür, dass das Anlieferungsgut nicht seiner Deklaration oder der im Vertrag mit uns vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder wenn es nicht in der im Vertrag mit uns vereinbarten Art und Weise anliefert. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat der Kunde uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
2. Soweit der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
3. Im Rahmen seiner Haftung ist der Kunde auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen werden wir den Kunden – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
4. Die gesetzlichen Ansprüche stehen uns ungekürzt zu.
§ 7
Rechte Dritter
1. Der Kunde steht dafür ein, dass das Anlieferungsgut frei von Rechten Dritter, insbesondere Eigentumsrechten, Pfandrechten, Schutzrechten, ist.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 8
Befahren/Betreten unseres Betriebsgeländes
Das Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Einweisung von Fahrzeugen erfolgt durch uns nicht. Es werden lediglich die Ladestellen angewiesen. Auf unserem Betriebsgelände gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, die Vorschriften der StVO gelten entsprechend.
§ 9
Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10
Zusätzliche Bedingungen für den Fall von uns in Lohnarbeit erbrachter Leistungen
1. Preis und Zahlung
a) Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
b) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
c) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Vergütung netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Erweitertes Pfandrecht
Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durch uns durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der jetzigen Leistung im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Mängelhaftung
a) Für Mängel, die aus der Art des Anlieferungsguts resultieren, beispielsweise aus dessen Zusammensetzung (z. B. zu hoher Fremdstoffanteil), wird keine Gewähr übernommen.
b) Der Kunde hat das Anlieferungsgut unverzüglich nach Ablieferung durch uns, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Anlieferungsgut als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware, auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
c) Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
d) Bei seitens des Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
e) Nur in dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Lassen wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11
Datenschutz
Wir sind gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu bearbeiten und zu löschen.
§ 12
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltend Recht.
2. Gerichtsstand ist das für 49733 Haren zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 49733 Haren.
4. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Firma Wilken Plastics Energy GmbH
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 BGB.
4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2
Angebot, Angebotsunterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. An von uns gefertigten Mustern, Proben, Fotografien, Abbildungen, Rechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Von uns gefertigte Muster, Proben, Fotografien stellen Anschauungsstücke für die annähernden Eigenschaften dar. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Mustern, Proben, Fotografien, Abbildungen durch uns keine Garantie entsprechende Eigenschaft beim Liefergegenstand.
§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht. Erfolgt die Preisberechnung nach Gewicht, so ist für das Gewicht maßgeblich die Messung auf der auf unserem Betriebsgelände befindlichen amtlich geprüften Fahrzeugwaage. Beabsichtigt der Kunde, unsere Gewichtsermittlung oder unsere Mengenberechnung zu beanstanden, so hat er dies sofort nach Eingang der Kaufsache am Ablieferungsort und vor deren Entladung zu tun.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Soweit Gegenansprüche des Kunden, z. B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, sind wir berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Kunde hat auf Anforderung unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 4
Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5
Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung der Parteien in unserem Werk in Big Bags, Octabins oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an ihn, den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer übergeben, oder er auf unser Fahrzeug aufgeladen ist, spätestens dann, wenn der Liefergegenstand unser Betriebsgelände verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.
§ 6
Mängelhaftung, Verjährung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Produktion der Kaufsache Sekundärrohstoffe verwandt werden. Aus dem Umstand, dass wir unter Einhaltung der jeweils geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften Abfälle gemäß dem uns gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt genehmigten Abfallannahmekatalog verwenden, können Mängelansprüche nicht hergeleitet werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart worden. Der für uns geltende Abfallannahmekatalog kann in unseren Büroräumen während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Auf Wunsch wird er dem Kunden durch uns auch übersandt.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7
Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Befahren/Betreten unseres Betriebsgeländes
Das Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes und der dortigen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Einweisung von Fahrzeugen erfolgt durch uns nicht. Es werden lediglich die Ladestellen angewiesen. Auf unserem Betriebsgelände gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Die Vorschriften der StVO gelten entsprechend.
§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10
Datenschutz
Wir sind gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu bearbeiten und zu löschen.
§ 11
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für 49733 Haren zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 49733 Haren.
4. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insoweit abbedungen.
© Rechtsanwalt Dröge, Am Neuen Markt 58, 49716 Meppen, Tel.: 05931 8450-0